Förderrichtlinien

  1. Die Sparkassenstiftung für Kunst, Kultur und Bildung fördert die Kunst, die Kultur, die Denkmalpflege, die Heimatpflege, die Heimat- und Volkskunde sowie die Bildung.

  2. Die Sparkassenstiftung für Kunst, Kultur und Bildung bekennt sich als Stiftung der Sparkasse Zollernalb zur Region und fördert daher nur Projekte, herausragende Veranstaltungen, Institutionen, Vereine oder Einrichtungen im Zollernalbkreis.

  3. Die Sparkassenstiftung für Kunst, Kultur und Bildung übernimmt grundsätzlich nicht die Gesamtkosten eines Projektes oder einer Veranstaltung.

  4. Die Sparkassenstiftung für Kunst, Kultur und Bildung deckt keine Haushaltslücken öffentlicher oder privater Träger.

  5. Die Sparkassenstiftung für Kunst, Kultur und Bildung fördert nur nachhaltige Projekte, herausragende Veranstaltungen sowie Institutionen, Vereine und Einrichtungen, die wenigstens teilweise für die Öffentlichkeit zugänglich sind. Bei Projekten und Einrichtungen bedeutet dies, dass diese nach Beendigung der Förderung durch die Stiftung auch ohne weitere Mittel der Stiftung weitergeführt werden können müssen.

  6. Die Mittel der Sparkassenstiftung für Kunst, Kultur und Bildung werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse vergeben.

  7. Eine Mittelweitergabe darf nur zweckgebunden an „Körperschaften” erfolgen, nicht an Einzelpersonen.

  8. Die Antragssteller müssen über die Mittelverwendung Rechenschaft ablegen: Dies kann geschehen durch Vorlage von Rechnungskopien, Dokumentationen mit Bildmaterial oder Presseberichten.

  9. Die Zusammenarbeit der Antragsteller mit der Sparkassenstiftung für Kunst, Kultur und Bildung in Fragen der Öffentlichkeitsarbeit wird erwartet. Dabei ist auf die Interessen der Stiftung Rücksicht zu nehmen.

  10. Ein Anspruch auf Fördermittel besteht für niemanden.

  11. Die Fördermittel sind zweckgebunden und können nur ihm Rahmen des geförderten Projekts, der herausragenden Veranstaltung oder für die entsprechende Einrichtung verwendet werden. Sie sind ohne Zustimmung der Stiftung nicht übertragbar.

  12. Fördermittel verfallen nicht am Ende eines Kalenders- oder Haushaltsjahres.

  13. Bei nicht antragsgemäßer Verwendung der Fördermittel, kann die Bewilligung nachträglich widerrufen werden.

  14. Mit Annahme der Fördermittel erkennt der Antragsteller diese Richtlinien an.